I. Pauschalförderung

Mit der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung leisten die Krankenkassen und ihre Verbände einen maßgeblichen Beitrag zur Basisfinanzierung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe. Diese Fördermittel werden als Zuschüsse zur Absicherung der originären und vielfältigen Selbsthilfearbeit sowie der regelmäßig wiederkehrender Aufwendungen gewährt. Ob Ausgaben anerkannt und als förderfähig bewilligt werden, entscheiden die Krankenkassen und ihre Verbände nach Maßgabe des Leitfadens und pflichtgemäßem Ermessen.

Die förderfähigen Ausgaben sind im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung in Kapitel A.8.2. näher beschrieben.

Stellen Sie bitte Ihren Förderantrag nach § 20h SGB V schriftlich mit Hilfe des aktuellen Antragsformulars, siehe Rubrik Antragsformulare. Ihr Antrag muss rechtsverbindlich von zwei zur Vertretung Befugten unterzeichnet sein und ist einzureichen bei der

GKV-Selbsthilfeförderung in Hessen
Postfach 15 33
61285 Bad Homburg

Die Antragsfrist ist der 31. Januar des jeweiligen Förderjahres

Für die Bearbeitung der Anträge der Selbsthilfekontaktstellen ist zuständig:

Frau Susanne Strombach, Tel. 06172 272-178; Susanne.Strombach@he.aok.de

Gerne dürfen Sie uns auch im Vorfeld Ihrer Antragstellung zur Klärung etwaiger Fragen anrufen.

Die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel erfolgt in der GKV-Selbsthilfeförderung gemeinsam.

Für die Berechnung der Förderhöhe für Selbsthilfekontaktstellen in Hessen wird der tatsächliche Bedarf der jeweiligen Kontaktstelle, unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel und des nachvollziehbaren Förderbedarfs der Antragsstellenden, betrachtet.